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EASYRider Pferdetransport AGB’s


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 EASYRider Pferdetransporte AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pferdetransport

EASYRider, Marketeers Deutschland
Weingartenstr. 10
D-35647 Waldsolmsolms

Telefon: 06085-971663
E-Mail: info@easy-rider-world.com

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:  DE 198 186 152

Finanzamt Wetzlar, Steuernummer:154 151 010 04

Die Mehrwertsteuer wird auf den Rechnungen separat ausgewiesen.

________________________________________

 

 

Die EASYRider Pferdetransport AGB’s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienste der EASYRider, Marketeers Deutschland , vertreten durch dEN Inhaber Patricia Thompson. (im Folgenden EASYRider genannt)

 

SchwammEASYRider

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)Allen Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen EASYRider und dem Absender für Frachtverträge und Lohnfuhrverträge. des Unternehmens liegen die
nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Abweichende Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien gegengezeichnet wurden.

(2)Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstellen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstellen. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regulierungsbereich des GüKG unterliegen. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung

§2 Gesetzlicher Rahmen

(1)Den gesetzliche Rahmen für Easy Rider Pferdetransporte bilden  grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Tiertransporte in ihrer jeweils aktuellsten Fassung. Der Transport von Pferden erfolgt demnach gem. EU-Richtlinien, Tierschutzverordnung((TierSchTrV,) und EG1/2005des EU-Rates. Dies betrifft insbesondere Fahrtzeiten und Ruhepausen bei Lebendtiertransporten.

§ 3. Vertragsgegenstand

(1)EASYRider  übernimmt als Frachtführer für den Absender den Transport von Pferden im In- u.Ausland. Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Pferdes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen des Absenders nach Ziffern 3, 4 und 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. EASYRiderverpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

§4  Übergabe des Pferdes / Transport

(1)Der Absender ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten – hierzu gehört am Transporttag auch die Reduzierung der Futtermenge, sowie der Verzicht auf jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers. Die Beistellung und bestimmungsgerechte Verwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (z.B. Transportgamaschen, Schweifschoner, etc.) obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde an keiner Krankheit leidet / leiden und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet ist / sind. Der Auftragnehmer ist im Falle jeder Erkrankung des zu transportierenden Tieres / der zu transportierenden Tiere in veterinärmedizinischem Sinne hiervon unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Dies gilt insbesondere auch bei Auftreten der Erkrankung bis zwei Wochen nach Durchführung des Transportes. Bei medizinischem Notfall (z.B. Kliniktransport) kann in gemeinsamer Absprache von der o.a. Anweisung Abstand genommen werden.

(2)Der Absender ist verpflichtet das Pferd in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB und EU VOI/2005 zu übergeben. Die erforderlichen  Begleitpapiere stellt EASYRider dem Auftraggeber zum download bereit. Sie sind ebenfalls bei Übernahme des Pferdesordnungsgemäß ausgefüllt an den jeweiligen Frachtführer zu übergeben.
Insbesondere sind der Pferdepass (Equidenpass) und erforderliche Zollpapiere stets mitzuführen und EASYRider rechtzeitig vor Frachtbeginn zu übergeben. Für jedes zu transportierende Pferd ist dem Auftragnehmer bzw. seinem Transportführer ein gesetzlich gültiger Equidenpass auszuhändigen. Der Equidenpass muss beim Transport mitgeführt werden. Für Transporte von DE in die restliche EU, oder von der restlichen EU nach DE, gilt sinngemäß auch „§ 5 -Behördliche Genehmigungen“, insbesondere wird bei diesen Transporten eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung gem. Anhang B der EU-Richtlinie 90426, benötigt.
Kosten, die dadurch entstehen, dass der Pferdepass oder andere Papiere bei behördlichen Kontrollen oder veterinären Maßnahmen nicht vorgezeigt werden können und dadurch Maßnahmen nicht oder nicht wie vorgesehen oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden können, hat der Absender zu tragen.

(3)Für das Ver- und Entladen ist der Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber bestimmte Person verantwortlich ,der Frachtführer behilflich.
Jede Be- und Entladung wird vom Kunden, oder einer durch den Kunden beauftragten Person vorgenommen. Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen. Easy Rider bzw. dessen Transportführer kann auf Wunsch zu Be- oder Entladung seine Hilfe zur Verfügung stellen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten (15€/je angefangene 1/2 Std) sind vom Kunden zu tragen.
Für das Verladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für den jeweiligen Vorgang beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 1/2 Stunde.
Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden, es sei denn, die Be- oder Entladung wird durch EASYRider vorgenommen. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Pferd  erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Pferd befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.

Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld) nach der aktuell gültigen Preisliste. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist keine Beförderung mehr erfolgen wird, der Frachtvertrag gekündigt wird und EASYRider Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen hat (§ 415 Abs. 2 HGB). Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.

(4)EASYRIder  ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Für Schäden bzw. Verletzungen, die durch ein oder mehrere sich unruhig oder ungebärdig verhaltendes Pferd/verhaltenden Pferde beim Verladen, beim Transport oder beim Entladen am Pferd/an den Pferden oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter entstehen, haftet grundsätzlich der Auftraggeber, solange Easy Rider kein vorsätzliches oder schuldhaft grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

(5)Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Pferdes liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Im Zweifelsfalle kann zu Lasten des Absenders ein Veterinärmediziner zu Rate gezogen werden. Führt die Entscheidung zur Stornierung des Auftrages, so entfällt auf den Absender eine Bearbeitungspauschale, welche nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer in Höhe von 120,00 EUR fällig wird.  Dem Absender bleibt es überlassen, einen geringeren Betrag als die Pauschale nachzuweisen.
Ergeben sich im Nachhinein durch das Verschweigen von Krankheiten, nicht offensichtlicher Verletzungen oder mangelnder Transporteignung des Pferdes Nachteile für den Auftragnehmer, so trägt der Absender alle hieraus entstehenden Kosten und Folgekosten. In diesem Fall wird jedoch grundsätzlich jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen. Schäden, die während dieser Art von Transporten bedingt durch deren besondere Natur an Eigentum und Gesundheit des Auftragnehmers bzw. seines Frachtführers oder Dritten entstehen, trägt der Absender.

(6)Der Absender erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde haftpflichtversichert ist / sind und dass der übliche Impfschutz gegeben ist. Beides ist im Zweifelsfalle oder auf Anfrage von EASYRider urkundlich nachzuweisen. Unabhängig vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Absenders haftet dieser für alle Schäden am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter, solange EASYRider oder seinem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.

§ 5-Behördliche Genehmigungen

(1)Gebühren und Kosten jeder Art im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen und Auflagen trägt der Absender. Insbesondere gilt dies bei Einfuhr oder Ausfuhr von Pferden über Landesgrenzen, z B. für veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben, Unterlagen zum Grenzübertritt, Einfuhr- oder Ausfuhrunterlagen, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung, Equidenpass, usw. Dem Absender obliegt die rechtzeitige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen. Die notwendigen Unterlagen und Genehmigungen sind in Kopie spät. 5 Werktage vor Transportbeginn, die Originale spät. zu Transportbeginn an den Auftragnehmer zu übergeben.

§6-Haftungsbestimmungen

(1)Vom Auftragnehmer übernommene Transportaufträge sind ausschließlich Frachtaufträge für Transporte bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht. Für Verlust oder Beschädigung am übernommenen Gut des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Transport des Pferdes / der Pferde erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers, sofern dem Auftragnehmer kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Im Haftungsfalle besteht seitens der Transportversicherung des Auftragnehmers eine Schadensdeckung lt. Preisliste pro Transport bei Raub, Diebstahl, Tod und Nottötung. Zusätzlich gedeckt sind Kosten einer Heilbehandlung lt. Preisliste, nicht jedoch die Wertminderung oder Unbrauchbarkeit eines Pferdes.
Für den Auftragnehmer wird Haftungsausschluss für diese Beträge übersteigende Schäden vereinbart. Für Schäden bzw. Verletzungen, die durch ein sich unruhig oder ungebärdig aufführendes Pferd beim Verladen, beim Transport oder beim Entladen am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter entstehen, haftet grundsätzlich der Absender, solange dem Auftragnehmer oder seinem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Höhe solcher Schäden wird durch einen Gutachter festgestellt, die Kosten von Befund und Gutachten hat der Auftraggeber zu tragen.

(2)Wenn EASYRider für einen Schaden haftet, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht und handelt es sich um andere Schäden als Sach oder Personenschäden, so ist die Haftung auf das Dreifache des Wertes begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche, egal ob solche des Auftraggebers oder Dritter. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. Wird EASYRider vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

§ 7 Lohnfuhrvertrag

(1)Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich EASYRider und der Absender darüber einig sind, dass EASYRider ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Aftraggeber mit der Maßgabe, dass EASYRider nicht für Schäden haftet, die durch den  Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

§ 8 Vertragsrücktritt

(1)Der Absender hat vor Beginn eines Transports das Recht, ohne Angabe von Gründen und unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen von einem Vertrag oder Angebot zurückzutreten. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Pferd sich als nicht verladefähig zeigt, und das Risiko von Personen- und Sachschäden als zu groß eingeschätzt wird. Die Bewertung dieses Risikos liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des Auftragnehmers können zu diesem Zeitpunkt angefallene Vorkosten (z.B. Planungsaufwand, Leerfahrtkosten etc.) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich gilt, dass im Falle von Schneelage oder Glatteis auf den Straßen bei denen dem Aufragnehmer jederzeit die Entscheidung obliegt, auf Grund des erhöhten Transportrisikos vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrücktritts seitens des Absenders müssen Vorkosten des Auftragnehmers vom Absender getragen werden, wenn er das gestellte Transportangebot angenommen hat. In diesem Fall entfällt auf den Absender eine Bearbeitungspauschale lt. Preisliste, die nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer an diesen zahlbar ist. Bei Stornierungen ab 9 Tagen vor Fahrtbeginn fallen anteilige Frachtkosten lt. Preisliste an. Dem Absender wird der  Nachweis gestattet , ein Schaden  sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

§ 9 Schadensanzeige

(1)Jeglicher Schaden ist EASYRider unverzüglich bei Ablieferung des Pferdes/Frachtguts anzuzeigen. Wird ein Schaden nicht spätestens bei Ablieferung angezeigt, wird vermutet, dass das Pferd in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden, wenn der Schaden nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Überschreitungen der Lieferzeiten müssen innerhalb von 21 Tagen mitgeteilt werden. Die Schadensanzeige soll schriftlich erfolgen.

§10  Rechnungen und Zahlungspflicht

(1)Die Rechnungen des Auftragnehmers werden sofort nach Abschluss des Transportvertrages gestellt und sind sofort ohne Abzug fällig,  spätestens jedoch nach Ankunft am Entladeort, noch vor Entladen des Pferdes / der Pferde in bar zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle seiner Abwesenheit vom Entladeort für die pünktliche Bezahlung der Rechnung Sorge zu tragen. Grundsätzlich werden Transporte nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern verrechnet. Sollten die tatsächlich gefahrenen Kilometer erheblich von den kalkulierten Kilometern abweichen behält sich der Auftragnehmer vor, eine Nachforderung zum angebotenen Preis zu stellen. Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erbringung von über den Auftrag hinaus gehenden Leistungen notwendig machen, (z B. ungeplante Verlängerung der Transportstrecke, Bezug eines Notquartiers, zusätzliche Tierarztkosten etc.) trägt der Auftraggeber diese Kosten, wenn diese Leistungen im Interesse des Pferdes / der Pferde unvermeidlich waren. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung für den Transport zu verlangen. In Ermangelung der Bezahlung der Rechnung steht dem Auftragnehmer das Retentionsrecht gemäß § 471 ABGB zu, das heißt er muss das Pferd/die Pferde nur Zug um Zug gegen Bezahlung seiner Rechnung samt Nebengebühren herausgeben. Im Falle der Ausübung des Retentionsrechts sind dem Auftraggnehmer außerdem alle Aufwendungen für die angemessene Aufbewahrung des Pferdes / der Pferde Zug um Zug zu ersetzen.

§11 Sonstiges

(1)Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages mit sich.

Gerichtsstand ist Wetzlar.